Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Firma Cartronic Motorsport Ing. GmbH, Poststr. 2 in 51643 Gummersbach
sowie des DME Centers by Cartronic Motorsport, Hombergstr. 33f in 45549 Sprockhövel

Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen Zustimmung von der Firma „Cartronic“ Motorsport Ing. GmbH, in Gummersbach, nachfolgend „Cartronic“ genannt, abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die von den nachstehenden Regelungen abweichen, gelten auch dann nicht, wenn ihnen „Cartronic“ nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur dann, wenn Sie von „Cartronic“ schriftlich bestätigt werden. Allen Kauf-, Montage-, Reparatur- und Wartungsverträgen mit „Cartronic“ liegen, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, folgende Bedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB zugrunde. Gegenteiligen Bedingungen vom Kunden wird widersprochen.
Verbraucher im Sinne nachfolgender Bedingungen sind natürliche Personen, denen bei Vertragsabschluss keine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne nachfolgender Bedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsabschluss im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln. Kunden im Sinne nachfolgender Bedingungen sind alle, die Leistungen von „Cartronic“ nachfragenden oder ihr Interesse daran bekundenden Geschäftspartner.

1. Anwendbarkeit
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, alle (Kauf- oder Verkaufs-)Verträge sowie für die Ausführung von Arbeiten, wie Montage-, Wartungs- und/oder Reparatur-/Revisionsarbeiten und Lieferungen der „Cartronic“ mit Sitz in 51643 Gummersbach, eingetragen im Handelsregister Amtsgericht Köln unter der Nummer HRB 39237, im Nachfolgenden „Cartronic“ genannt, auch wenn an der Ausführung Dritte zu beteiligen sind.
1.2 Eventuelle Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen haben nur Gültigkeit, sofern sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
1.3 Die Anwendbarkeit eventueller allgemeiner Geschäftsbedingungen unter welcher Bezeichnung auch immer des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen.
1.4 Sollten sich eine oder mehrere der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen als nichtig erweisen oder annulliert werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen davon unberührt. In einem solchen Fall setzen sich „Cartronic“ und der Auftraggeber zusammen, um für die ungültigen bzw. annullierten Bestimmungen neue Bestimmungen festzulegen, die dem Zweck und Inhalt der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich entsprechen.

2. Bestimmungen
2.1 Unter „schriftlich“ ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen: per Brief, per E-Mail oder mittels jedes anderen Kommunikationsmittels, das nach dem Stand der Technik und den im gesellschaftlichen Verkehr geltenden Auffassungen als gleichwertig angesehen werden kann.
2.2 Unter „Sachen“ werden in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen alle von „Cartronic“ zu verkaufenden Produkte, zu erbringenden Dienstleistungen, Service- und Überholungsarbeiten, Teile und andere Materialien verstanden.

3. Angebote/Verträge
3.1 Alle Angebote von „Cartronic“ sind freibleibend und „Cartronic“ behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Preise zu ändern, insbesondere wenn dies aufgrund von (gesetzlichen) Vorschriften erforderlich sein sollte.
3.2 Ein Vertrag kommt erst durch ein Angebot (Auftrag) und dessen Annahme zustande. „Cartronic“ ist berechtigt, ein Angebot unverzüglich nach Erhalt der Annahme zu widerrufen.
3.3 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, ist „Cartronic“ berechtigt, Aufträge abzulehnen oder die Ausführung der Aufträge mit bestimmten Bedingungen zu verknüpfen.
3.4 Angebote, Offerten und/oder Nachlässe gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.

4. Preise
4.1 Alle Preisangaben sind rein Indikativ.
4.2 Sofern nicht anders angegeben oder schriftlich vereinbart, verstehen sich die angegebenen Preise für die angebotenen Produkte und/oder Dienstleistungen in Euro inkl. der gesetzl. Mehrwertsteuer, zzgl. Versandkosten, Pfand und eventueller Steuern und/oder sonstiger Abgaben. Gegenüber Gewerbetreibenden werden Preise netto, zzgl. der gesetzl. Mwst. angegeben.
4.3 Alle genannten Preise basieren, sofern nicht anders vereinbart, auf der Lieferung „EX WORKS“ gemäß Incoterms 2010, d. h. ab Werk/Lager von „Cartronic“ in 51643 Gummersbach oder dem Filialbetrieb in 45549 Sprockhövel.
4.4 Preisänderungen aufgrund von Änderungen von Zöllen, Steuern, Verbrauchsteuern, Fabrik- und/oder Einfuhrpreisen und/oder Wechselkursen, können jederzeit im vereinbarten Preis weitergegeben werden.
4.5 „Cartronic“ ist berechtigt, einen vereinbarten Preis oder eine vereinbarte Vergütung zu erhöhen. Sollte sich während der Vertragsdurchführung herausstellen, dass der vereinbarte oder erwartete Arbeits- oder Kostenumfang infolge einer inkorrekten Einschätzung durch die Parteien, ohne dass dies „Cartronic“ zuzuschreiben ist, um mehr als 20 % überschritten wird und sollte die Erbringung der Leistungen gegen die vereinbarte Vergütung aufgrund dessen von ihr nicht mehr billigerweise verlangt werden können.

5. Zahlungen
5.1 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, hat die Zahlung des gesamten vereinbarten Preises ohne Verrechnung durch den Auftraggeber im Voraus, in bar oder per Kartenzahlung bei Lieferung zu erfolgen. Unter Lieferung ist auch die Erbringung von Tätigkeiten und/oder Dienstleistungen zu verstehen.
5.2 Erfolgt die Zahlung nicht in bar, hat die Zahlung in jedem Fall innerhalb von 14 (in Worten: vierzehn) Tagen nach Rechnungsdatum auf ein von „Cartronic“ anzugebendes Bankkonto in der Währung, in der die Rechnung ausgestellt wurde, ohne Abzug oder Verrechnung zu erfolgen. Einwände gegen die Höhe der Fakturierung bewirken keine Aussetzung der Zahlungsverpflichtung.
5.3 Ist eine Rechnung nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist nicht vollständig bezahlt, ist „Cartronic“ berechtigt, die gesetzlichen Handelszinsen gem. Bestimmung des BGB zu berechnen, und schuldet der Auftraggeber auf Aufforderung von „Cartronic“ die Kosten für gerichtliche und außergerichtliche Eintreibungs- und/oder Vollstreckungsmaßnahmen (einschließlich der Kosten eines Insolvenzantrags) mit einem Mindestbetrag von 500,00 € (in Worten: fünfhundert Euro).
5.4 Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist „Cartronic“ berechtigt, ohne weitere Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention die Ausführung der betreffenden Verträge ganz oder teilweise auszusetzen, bis die Zahlung erfolgt ist oder eine angemessene Sicherheit dafür geleistet wurde, oder die betreffenden Verträge gegebenenfalls verbunden mit einem Schadenersatzanspruch ganz oder teilweise aufzulösen.
5.5 Bei Liquidation, Insolvenz, Pfändung oder Zahlungsaufschub des Auftraggebers sind die Forderungen von „Cartronic“ gegen den Auftraggeber direkt fällig.

6. Lieferung und Abnahme
6.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, es sei denn, „Cartronic“ hat kein berechtigtes Interesse daran.
6.2 Die Gefahr der verkauften Sache geht in dem Moment über, in dem die Sache liefer- oder versandbereit ist. Geliefert wird ab Werk/Lager von „Cartronic“ in 51643 Gummersbach oder 45549 Sprockhövel.
6.3 Der Transport der Produkte von und zum Auftraggeber Kunden erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
6.4 Die Lieferzeiten werden von „Cartronic“ in Absprache und annähernd festgelegt. Lieferzeiten können keinesfalls als Leistungsfrist angesehen werden. Die Lieferfrist beginnt mit der mündlichen und/oder schriftlichen Auftragsbestätigung.
6.5 Ist es nicht möglich, die verkaufte Sache an den Auftraggeber zu liefern und/oder die an „Cartronic“ übertragenen Leistungen auszuführen, behält sich „Cartronic“ das Recht vor, die zu liefernden Sachen oder die Sachen, die zur Erbringung der Leistungen angeschafft wurden, auf Rechnung des Kunden zu lagern.
6.6 Wird die betreffende (zur Überholung oder Reparatur angebotene) Sache nach Lieferung der Sachen und/oder nach Erbringung der an „Cartronic“ übertragenen Leistungen und der diesbezüglichen Mitteilung an den Auftraggeber nicht innerhalb von 7 (in Worten: sieben) Tagen nach dem letztgenannten Zeitpunkt abgeholt, ist „Cartronic“ berechtigt, Lagerkosten nach dem bei „Cartronic“ und/oder vor Ort geltenden Tarif zu berechnen. Während 30 (in Worten: dreißig) Tagen nach Ablauf dieser Frist ist „Cartronic“ berechtigt, die Sachen an Dritte zu liefern oder zu vernichten. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung des vereinbarten Preises bleibt hiervon unberührt.
6.7 Bei verspäteter Lieferung haftet „Cartronic“ nicht für Schäden, die dem Auftraggeber durch verspätete Lieferung entstehen, es sei denn, der Auftraggeber hat „Cartronic“ schriftlich in Verzug gesetzt; in diesem Fall hat der Auftraggeber „Cartronic“ eine Frist von mindestens 10 (in Worten: zehn) Werktagen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen einräumen.
6.8 Bei Verlust oder weiterem Lieferverzug haftet „Cartronic“ nur bis zur Höhe des ursprünglichen Rechnungsbetrags von „Cartronic“ für die betreffende Lieferung.
6.9 Ersetzte Materialien oder Sachen werden dem Auftraggeber nur zur Verfügung gestellt, wenn dies im Überholungs-/Reparaturauftrag ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Andernfalls gehen diese Sachen/Materialien in das Eigentum von „Cartronic“ über, ohne dass dem Auftraggeber diesbezüglich Schadensersatzansprüche entstehen.
6.10 Wurde für die Lieferung eine bestimmte Lieferfrist vereinbart und will der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wird der Käufer durch das Verstreichen der Lieferfrist nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung befreit, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nur dann nicht, wenn „Cartronic“ eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Lieferfristen verlängern sich, auch soweit bereits Verzug eingetreten ist, angemessen bei Verzögerungen infolge höherer Gewalt und bei unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, soweit diese „Cartronic“ nicht zu vertreten hat. Treten solche Hindernisse auf, kann der Käufer von „Cartronic“ Motorsport die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder in angemessener Frist liefern will. Soweit sich „Cartronic“ hierüber nicht erklärt, kann der Käufer zurücktreten. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten – auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haftet „Cartronic“. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer der „Cartronic“ gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
6.11 Erfolgt die Übernahme von Fahrzeugen oder Teilen vereinbarungsgemäß im Betrieb von „Cartronic“, so kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 8 Tagen nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung der vorläufigen oder endgültigen Rechnung das Fahrzeug oder die Teile gegen Begleichung der Rechnung abholt.
Wird ein Fahrzeug nach Ablauf der vorgenannten Frist nicht abgeholt, behält „Cartronic“ sich vor, als Standgeld die ortsüblichen Gebühren für tageweise eingestellte Fahrzeuge zu berechnen. Auf den Rechnungsbetrag erhebt „Cartronic“ von Nichtkaufleuten und Kaufleuten den maximal erlaubten Prozentsatz an Verzugszinsen, jeweils über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank.
Bleibt der Kunde auch nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen länger als 8 Tage im Rückstand, so ist „Cartronic“ nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 8 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist „Cartronic“ einen berechtigten Grund für die unterbliebene Übernahme nach. Die Höhe des Schadenersatzes beträgt mindestens 15% des vereinbarten Kaufpreises, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Schaden geringer ist. Umgekehrt bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten.

7. Warenrücknahme und Retourteile
7.1 Grundsätzlich ist eine Warenrücknahme nur möglich, wenn vor der Lieferung ausdrücklich eine Rückgabemöglichkeit vereinbart wurde. Bei Warenrücknahmen bzw. -sendungen haftet der Kunde für die einwandfreie Verpackung der Ware. Die Ware darf nur in der Originalverpackung an „Cartronic“ zurückgeschickt werden, wenn die Waren in Spezialverpackung verschickt wurde. Dies vorbehaltlich einer anderen Absprache. Eine Warengutschrift erfolgt erst nach eingehender Prüfung der zurückgesandten Ware. Die Rücksendung muss „frei Haus“ erfolgen. Für Wiedereinlagerung werden dem gewerblichen Käufer 15 % des Warenwerts, aber mindestens 25,00 EUR netto in Rechnung gestellt. Waren mit einem Nettowarenwert unter 50,00 EUR werden grundsätzlich nicht für eine Warengutschrift zurückgenommen. Beschädigte oder nicht mehr einwandfreie Waren sind von der Rücksendung ausgeschlossen und werden nicht gutgeschrieben
7.2 Sofern nicht anders vereinbart, werden alle (Ersatz-)Lagerprodukte von „Cartronic“ standardmäßig auf Austauschbasis geliefert.
7.3 Austauschteile werden ausschließlich gegen Rückgabe der alten Sache verkauft. Die alte Sache hat von der gleichen Marke, Bauart und Zusammensetzung zu sein und darf keine Brüche, Risse, Schweißungen oder anderweitigen Beschädigungen oder Unvollständigkeiten aufweisen. Die wichtigsten Teile müssen sich auf normale Weise überholen lassen. Entspricht die eingereichte Sache nicht den Anforderungen, werden die höheren Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und erfolgt eine Nachkalkulation.
7.4 In der Rechnung wird für jedes verkaufte Produkt ein Betrag als Pfandgeld für das zu ersetzende Produkt berechnet. Dieses Pfandgeld wird auf das Konto des Auftraggebers zurückerstattet, wenn das komplette Umtauschprodukt zusammen mit der Originalrechnung und dem Rücksendeformular innerhalb von 4 (in Worten: vier) Wochen eingegangen ist.
7.5 Ist das Rückgabeprodukt nach 4 (in Worten vier) Wochen nicht gemäß den Anforderungen von Absatz 2 dieses Artikels bei „Cartronic“ eingegangen, ist „Cartronic“ nicht mehr verpflichtet, dem Auftraggeber das Pfandgeld zu erstatten.
7.6 Alle Teile sind in der Originalverpackung des neu erhaltenen Teils zurückgegeben und mit dem Rücksendeformular von „Cartronic“ zu versenden. Das Pfandgeld wird innerhalb von 14 (in Worten: vierzehn) Tagen nach Eingang des alten Teils ausgezahlt.
7.7 Die von „Cartronic“ an den Auftraggeber verkauften Austauschartikel werden auf standardisierte Weise verpackt. Gegebenenfalls werden Pfandverpackungen verwendet. Solche Verpackungen werden dem Auftraggeber stets leihweise zur Verfügung gestellt. Verpackungen bleiben Eigentum von „Cartronic“. Der Auftraggeber hat die Verpackung unbeschädigt und vollständig an „Cartronic“ zurückzusenden.
7.8 Hat der Auftraggeber das Verpackungsmaterial nicht innerhalb von 4 (in Worten: vier) Wochen nach dem Kauf des Austauschprodukts zurückgegeben, ist „Cartronic“ nicht mehr verpflichtet, das dem Kunden für die Verpackung in Rechnung gestellte Pfand zurückzugeben. Die Rückgabepflicht des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt.
7.9. Bei Onlinegeschäften gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmung die z.B. auf der Plattform EBAY des Anbieters zu finden sind,

8. Gewährleistung/Nacherfüllung
8.1 Gegenüber Unternehmern
Für Geschäfte mit Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für sämtliche Leistungen 12 Monate ab Aus- oder Ablieferung. Unternehmer haben offensichtliche Fehler von „Cartronic“ innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Leistung schriftlich anzuzeigen oder aufnehmen zu lassen. Bei Fristüberschreitung erlischt der Gewährleistungsanspruch. Nach Feststellung eines Fehlers ist „Cartronic“ unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
Unternehmer haben zu beweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang vorlag und er von ihnen rechtzeitig festgestellt und angezeigt wurde. Die Gewährleistung erfolgt gegenüber Unternehmern nach Wahl von „Cartronic“ durch kostenlosen Ersatz oder kostenlose Nachbesserung. Für gewährleistungshalber ausgetauschte Teile wird bis zum Anlauf der Gewährleistungsfrist des ursprünglichen Vertragsgegenstandes Gewähr geleistet.
Im Fall leicht fahrlässiger und nicht in einem Sachmangel bestehender Pflichtverletzungen von „Cartronic“ sowie bei geringfügigen Mängeln ohne Funktionsbeeinträchtigung sind Rücktritt und Ersatzlieferung ausgeschlossen, sofern nicht Arglist vorliegt. Setzt der Unternehmer eine Frist zur Mängelbeseitigung, die nicht kürzer als 20 Tage sein darf, hat er sich nach fruchtlosem Ablauf binnen zweier Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin Erfüllung verlangt.
Wird nicht fristgerecht Erfüllung verlangt, erlischt der Erfüllungsanspruch. Bei Rücktritt kann nicht auch noch Schadenersatz wegen eines Sachmangels gefordert werden.
Wählt der Unternehmer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zuzumuten ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf den Unterschied zwischen Preis und Wert der mangelhaften Sache, es sei denn:
„Cartronic“ hätte den Vertrag arglistig verletzt. Bei nicht vorsätzlicher oder grob fahrlässiger oder arglistiger Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann anstelle der Leistung nur dann Schadenersatz verlangt werden, wenn dem Auftraggeber ein 10% des Leistungspreises übersteigender Schaden entstanden ist. Die Beseitigung von Mängeln kann verweigert werden, wenn der Unternehmer eigenen wesentlichen Vertragspflichten, hinsichtlich deren er vorzuleisten hat, nicht nachkommt oder wenn er außerstande ist, nach Mängelbeseitigung zu zahlen. Letzteres wird widerleglich vermutet, wenn er hinsichtlich desselben oder eines anderen Geschäfts der Vertragspartner mit über 1.000 Euro ungeachtet mindestens zweier befristeter Mahnungen in Zahlungsverzug ist. Über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantien sind nur in schriftlicher Form gültig. Dies gilt auch für die Zusicherung von Eigenschaften.
„Cartronic“ ist zu zwei Nachbesserungsversuchen berechtigt. Kann der Fehler nicht beseitigt werden, kann ein Unternehmer Wandlung oder Minderung beantragen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
Mit Unternehmern vereinbart „Cartronic“, dass als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur ihre Produktbeschreibung oder eine solche des jeweiligen Herstellers gilt. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des jeweiligen Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
8.2 Gegenüber privaten Verbrauchern
Verbraucher als Kunden müssen „Cartronic“ innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der vertragswidrige Zustand festgestellt wurde, offensichtliche Mängel schriftlich anzeigen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang der Anzeige. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, erlöschen Gewährleistungs- und Nacherfüllungsansprüche zwei Monate nach der Feststellung des Mangels durch den Verbraucher, es sei denn, „Cartronic“ hätte arglistig gehandelt. Den Verbraucher trifft die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels. Wurden sie durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Vertragsabschluss veranlasst, trifft sie die Beweislast für diese Ursache.
Für Verbraucher gilt ferner, eine rechtzeitige Mängelanzeige vorausgesetzt und im Fall neuer Sachen, eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung der Ware. Im Falle gebrauchter Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Verbraucher können bei Waren im Wert von unter 3.000 Euro zunächst nur Ersatzlieferung fordern. Bei Sachen von darüber liegenden Wert steht „Cartronic“ binnen angemessener Zeit von höchstens 20 Werktagen zunächst ein Nacherfüllungsversuch zu. Ist „Cartronic“ die Nacherfüllung wirtschaftlich unzumutbar, erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, können Verbraucher nach ihrer Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Vertragsrückabwicklung (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln ohne Funktionsbeeinträchtigung, steht ihnen jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Setzt der Verbraucher eine Frist zur Mangelbeseitigung, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, hat er sich nach fruchtlosem Ablauf binnen zweier weiterer Wochen zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin Erfüllung verlangt. Unterbleibt die fristgemäße Erklärung, erlischt sein Erfüllungsanspruch. Bei Rücktritt besteht daneben kein Schadenersatzanspruch wegen eines Sachmangels.

9. Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht und Zurückbehaltung
9.1 Alle verkauften und gelieferten Sachen (einschließlich der für einen Auftraggeber verwendeten Teile und Materialien) bleiben Eigentum von „Cartronic“, solange der Auftraggeber nicht alle Forderungen aus dem Kaufvertrag vollständig beglichen hat und somit bis alle Forderungen von „Cartronic“ gegen den Auftraggeber, einschließlich der Zahlung des vereinbarten Preises, etwaiger Entschädigungen, Zinsen und Inkassokosten, beglichen sind. Hat „Cartronic“ im Rahmen des Verkaufs für den Auftraggeber von diesem zu vergütende Leistungen erbracht, gilt der Eigentumsvorbehalt auch bis zur vollständigen Bezahlung der sich darauf beziehenden Forderung durch den Auftraggeber. Falls der Kunde Unternehmer ist, bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller bis zum Vertragsschluss offenen Forderungen gegen den Kunden Eigentum von „Cartronic“.
9.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallende Ware zu verpfänden oder anderweitig zu belasten, was als ein ihm zuzurechnender Mangel anzusehen ist. Eine Veränderung ist ebenfalls nicht zulässig.
9.3 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Kunde die gelieferten Waren sorgfältig zu verwahren und in einwandfreiem Zustand zu halten. Er hat sie ferner ausreichend zu versichern und die Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf „Cartronic“ zu übertragen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann „Cartronic“ die Versicherung auf seine Kosten abschließen und ihn mit den Kosten belasten
9.4 Beabsichtigen Dritte, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu pfänden oder auf sie einen Anspruch zu erheben oder geltend zu machen, ist der Auftraggeber verpflichtet, „Cartronic“ so schnell, wie billigerweise erwartet werden darf, davon in Kenntnis zu setzen.
9.5 Bei Zahlungsverzug oder Verstoß gegen Verpflichtungen, das Vorbehaltseigentum zu erhalten und zu versichern, kann „Cartronic“ vom Vertrag zurücktreten und die Ware vom Kunden herausverlangen sowie diese nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den vertraglich vereinbarten Preis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Dem Herausgabeanspruch von „Cartronic“ hat der Kunde unverzüglich nachzukommen, es sei denn, ihm stünde ein durch den Vertrag begründetes Zurückbehaltungsrecht zu. Auf Verlangen des Kunden kann auf seine Kosten ein Sachverständiger hinzugezogen werden, der den Wert des zurückgenommenen Vertragsgegenstandes ermittelt. Zu diesem in Ansatz gebrachten Wert ist „Cartronic“ verpflichtet, eine Verrechnung auf die Ware vorzunehmen.
9.6 Alle Kosten der Rücknahme und auch der Verwertung der Ware trägt ausschließlich der Kunde. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sollten von einer Vertragspartei höhere oder niedrigere Kosten nachgewiesen werden, gelten diese. Auch die Kosten werden vom Erlös der Veräußerung des Vertragsgegenstandes in Abzug gebracht.
9.7 Werden gelieferte Gegenstände vor vollständiger Bezahlung vernichtet, beschädigt oder gepfändet, so ist „Cartronic“ dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Zugriff Dritter, insbesondere im Falle der Pfändung, hat der Kunde zusätzlich den Dritten sofort auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Jede Änderung der Anschrift des Kunden während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist von ihm unverzüglich mitzuteilen. Alle durch die Geltendmachung des Eigentums entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
9.8 Beabsichtigt „Cartronic“, ihre in diesem Artikel beschriebenen Eigentumsrechte auszuüben, erteilt der Auftraggeber „Cartronic“ oder von dieser damit beauftragten Dritten bereits heute die bedingungslose und unwiderrufliche Genehmigung, alle Örtlichkeiten zu betreten, an denen sich das Eigentum von „Cartronic“ befindet, und diese Sachen zurückzunehmen.
9.9 Im Falle von Reparatur-/Revisionsarbeiten ist „Cartronic“ berechtigt, das Zurückbehaltungsrecht an der Sache so lange ausüben, bis:
– der Auftraggeber die Kosten der Arbeiten an der Sache in vollem Umfang beglichen hat;
– der Auftraggeber die Kosten von „Cartronic“ zuvor schon in der gleichen Angelegenheit ausgeführten Arbeiten in vollem Umfang beglichen hat;
– der Auftraggeber sonstige Forderungen (einschließlich Schadenersatz, Zinsen und Kosten) aus dem Vertragsverhältnis mit „Cartronic“ in vollem Umfang erfüllt hat.
9.10 An dem Gegenstand, der aufgrund eines Auftrags in den Besitz von „Cartronic“ gelangt ist, steht ihr wegen aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, sofern diese in einem natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Herausgabeanspruch des Kunden stehen, ein Zurückbehaltungs- und ein Pfandrecht zu. „Cartronic“ ist zur Pfandverwertung im Wege des freihändigen Verkaufs berechtigt. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte bekannte Anschrift des Kunden.

10. Haftung und Haftungsbeschränkungen
10.1 Abgesehen von Vorsatz, schwerem Fehlverhalten oder grober Fahrlässigkeit, übernimmt „Cartronic“ keinerlei Haftung für Handlungen und/oder Unterlassungen von „Cartronic“, ihrer Mitarbeiter und/oder der von ihr eingesetzten Dritten während oder außerhalb der Arbeitszeiten.
10.2 Im Falle von Schäden aus oder im Zusammenhang mit Lieferungen, für die „Cartronic“ gesetzlich haftbar gemacht werden kann, geht die Haftung von „Cartronic“, soweit gemäß zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht anders vorgesehen, nicht über den Rechnungsbetrag hinaus.
10.3 Schäden, soweit sie aus entgangenem Gewinn oder Mindereinnahmen bestehen, sowie alle anderen indirekten oder Folgeschäden, wie beispielsweise Betriebsschäden, Mehrkosten für den Ersatztransport oder eine vom Auftraggeber gegenüber Dritten geschuldete Entschädigung oder Strafe, kommen keinesfalls für eine Erstattung in Betracht, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
10.4 Bei der Untersuchung von Ursache, Art und Umfang des Schadens, für den Schadenersatz beansprucht wird, ist „Cartronic“ jede gewünschte Mitwirkung zu gewähren; andernfalls verfällt jeder Schadenersatzanspruch.
10.5 Die Gegenpartei hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden zu verhindern oder zu begrenzen.
10.6 Die Gegenpartei hat „Cartronic“ den erlittenen Schaden innerhalb von 3 (In Worten: drei) Monaten, nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können, schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
10.7 Die Erfüllung, eines zukünftigen Gewährleistungsanspruchs seitens des Auftraggebers wird abgelehnt, wenn der Schaden durch folgende Ereignisse, bzw. Behandlungen durch den Auftraggeber oder dessen Beauftragten eingetreten ist:
A. durch unsachgemäßen und/oder zweckwidrigen Gebrauch der Sachen und/oder der von oder im Auftrag von „Cartronic“ zur Verfügung gestellten Anweisungen, Empfehlungen, Bedienungsanleitungen und dergleichen
B. durch unsachgemäße Aufbewahrung (Lagerung) oder Wartung der Sachen;
C. aufgrund von Fehlern oder Unvollständigkeiten in den Informationen, die „Cartronic“ von oder im Auftrag des Auftraggebers zur Verfügung gestellt werden;
D. aufgrund von Fehlern oder Unvollständigkeiten in den vom oder im Namen des Auftraggebers erteilten Anweisungen oder Instruktionen;
E. durch eine Wahl des Auftraggebers, die von den Empfehlungen von „Cartronic“ und/oder üblichen Empfehlungen abweicht;
F. weil an den Sachen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung von „Cartronic“ vom oder im Auftrag des Auftraggebers Reparaturen oder sonstige Arbeiten oder Anpassungen durchgeführt wurden.
10.8 In den, im vorstehenden Absatz genannten Fällen haftet der Auftraggeber in vollem Umfang für alle daraus entstehenden Schäden und stellt „Cartronic“ ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter auf Ersatz dieses Schadens frei.
10.9 Der Auftraggeber hat das gelieferte Produkt entsprechend dessen Art und Bestimmung und unter Beachtung aller gesetzlichen und von „Cartronic“ vorgeschriebenen Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen und Anweisungen zu verwenden. Die (De-)Montage der Sache darf nur durch qualifiziertes Fachpersonal erfolgen. Für Schäden an von „ „Cartronic““ reparierten elektronischen Komponenten, die auf Grund von schadhafter Peripherie erneut beschädigt werden, wird keine Haftung übernommen. Vor erneutem Einbau des reparierten Gerätes müssen jegliche schadensverursachenden Komponenten wie Kabelbäume, Spannungsregler, Kurzschlüsse beseitigt bzw. repariert werden.
10.10 Verwendet der Auftraggeber das gelieferte Produkt nicht gemäß den Bestimmungen in Absatz 9 dieses Artikels, und macht der Auftraggeber „Cartronic“ für Schäden haftbar, die im Zusammenhang mit der Verwendung des gelieferten Produkts entstehen, hat der Auftraggeber den Nachweis zu erbringen, dass der Schaden auf einen Mangel an dem von „Cartronic“ gelieferten Produkt und nicht auf eine von Absatz 11.9 dieses Artikels, abweichende Verwendung zurückzuführen ist.
10.11 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von „Cartronic“ auf den nach der Art der Ware oder sonstigen Leistung für einen ordentlichen Kaufmann vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen haftet „Cartronic“ bei leicht fahrlässiger oder nicht arglistiger Verletzung vertraglicher Nebenpflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen keine Produkthaftungsansprüche und keine Ansprüche wegen eines Personenschadens.
10.12 Der Kunde ist darauf hingewiesen und nimmt zur Kenntnis, dass die von „Cartronic“ angebotenen Leistungen, Produkte, Tuningmaßnahmen sowie die im Rahmen des Tuning vorgenommenen Veränderungen am Fahrzeug dem Motor, sowie dem Steuergerät oder den Steuerdaten zu einer Änderung der Leistungsdaten des Kundenfahrzeuges führen. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Motor und ggf. auch andere Fahrzeugaggregate und Fahrzeugteile einer höheren Beanspruchung und Belastung ausgesetzt sind und dies, physikalisch bedingt, zu einem höheren Verschleiß am Kundenfahrzeug kommen kann. Insbesondere können sich Überbeanspruchungen und Dauerleistungen, sowie die durch das Tuning erreichte Steigerung der Höchstgeschwindigkeit des Kundenfahrzeuges auf die Lebensdauer des Motors und seiner Aggregate auswirken. „Cartronic“ bietet deshalb die Möglichkeit des Abschlusses eines zusätzlichen Garantievertrages. Für weitere Schäden am Motor oder den übrigen Teilen des Fahrzeuges haftet „Cartronic“ nur insoweit, als sie durch von „Cartronic“ eingebaute, fehlerhafte, das heißt nicht ordnungsgemäß funktionierende Teile verursacht werden. Bei Einbau eines neuen Bausteins/Eproms haftet „Cartronic“ damit ausdrücklich nur für solche Schäden am Fahrzeug, die durch einen defekten Chip verursacht werden. Eine Haftung für Schäden, die lediglich aufgrund der höheren Motorbeanspruchung entstehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Bausteine, die durch Programmierung, über Schnittstellen einen veränderten Inhalt bekommen haben.
10.13 „Cartronic“ weist ausdrücklich darauf hin, dass der Einbau von Tuningprodukten zum Verlust der Garantie bzw. Gewährleistungspflicht des Fahrzeugherstellers bzw. Fahrzeugverkäufers führen kann.
10.14 Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrages gelten als nicht abgeschlossen. Änderungen und Umrüstungen von Fahrzeugen, die im öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Der Käufer muss das Fahrzeug, soweit für die Teile keine ABE vorliegt, beim einer dafür berechtigte Organisation (TÜV / DEKRA und andere) vorführen. Die Verantwortung von umgebauten Fahrzeugen oder deren Teilen liegt beim Käufer. Irgendwelche Ansprüche an den Verkäufer wegen Nichtgenehmigung sind ausgeschlossen, es sei denn der Verkäufer hat die Zulässigkeit unter Beachtung der entsprechenden Auflagen ausdrücklich schriftlich zugesichert.
10.15 Die Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen erfordert eine Neutypisierung bezüglich Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Kaskoversicherung. Der Käufer ist selbst verpflichtet, für die Einhaltung des Versicherungsschutzes Sorge zu tragen. Er stellt die „Cartronic“ insoweit von jeder Haftung frei.
10.16 Der Käufer verpflichtet sich, seine Kunden bei einer Weiterveräußerung bzw. bei einem Einbau auf die vorstehend beschriebenen möglichen Konsequenzen hinzuweisen.

11. Höhere Gewalt
11.1 Kommt „Cartronic“ ihrer Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise nicht nach, kann diese Nichterfüllung nicht auf „Cartronic“ zurückgeführt werden, falls die Vertragsdurchführung seitens „Cartronic“ durch einen Umstand – ob vorhersehbar oder nicht – erschwert bzw. unmöglich gemacht wird, der außerhalb des Einflussbereichs von „Cartronic“ liegt. Das können sein: – Leistungsstörung auf Seiten von Lieferanten/Beförderern; – Krieg, Aufruhr oder ähnliche Situationen; – Sabotage, Boykott, Streik oder Besetzung; – unvorhergesehene Schäden an Maschinen; – Diebstahl aus Lagern; – unvorhersehbare Betriebsstörungen; – staatliche Maßnahmen; – schlechtes Wetter; – Blitzschlag; – Feuer.
11.2 Im Falle einer Situation im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels übernimmt „Cartronic“, soweit gesetzlich zulässig, keinerlei Haftung für daraus resultierende Schäden für den Kunden, und ist „Cartronic“ berechtigt, nach eigenem Ermessen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aussetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise ohne gerichtliche Intervention und ohne Schadenersatzpflicht auflösen.

12. Personenbezogene Daten
12.1 „Cartronic“ ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Auftraggebers, die dieser an „Cartronic“ übermittelt, gemäß dem deutschen Datenschutzgesetz zu verarbeiten. Anhand dieser Verarbeitung ist „Cartronic“ imstande, den Vertrag ausführen, die Garantieverpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber erfüllen, einen optimalen Service zu bieten, den Auftraggeber rechtzeitig mit Produktinformationen zu versorgen und personalisierte Angebote zu unterbreiten.
12.2 Personenbezogenen Daten der Geschäftspartner von „Cartronic“, werden seitens „Cartronic“ keinen Dritten zur Verfügung gestellt.

13. Sonstiges
13.1 Sollte „Cartronic“ im Laufe der Diagnose-, Test-, und Reparaturarbeiten nicht in der Lage sein, eine vollständige Problemdiagnose und finale Reparatur durchzuführen, kann „Cartronic“ nicht dafür in Haftung genommen werden, falls es auf Grund von unbekannten Randbedingungen nicht möglich war, alle versteckten Defekte und Probleme reproduzierbar zu machen (nicht alle äußeren Einflüsse wie Vibrationen, Temperaturen und Wetterbedingungen können simuliert werden). Wird seitens „Cartronic“ kein Fehler an dem Gerät festgestellt, muss der Auftraggeber sicherstellen, dass vor Rückbau des Gerätes, kein Fehler im Bordnetz oder in der Fahrzeugperipherie vorliegt.
13.2 Reparierte Geräte, die auf Grund von externen Einflüssen oder durch Fehler in der elektrischen Anlage des Fahrzeuges beschädigt wurden, und nach Reparatur und Rückbau wieder defekt gehen, ohne dass vorher der Fehler in der peripheren Elektrik behoben wurde, stellen kein Reklamationsgrund dar.
13.3 Wird ein Produkt zur Überholung/Reparatur an „Cartronic“ geliefert und wird nach eingehender Diagnose kein Fehler oder Defekt festgestellt, berechnet „Cartronic“ dem Auftraggeber den angefallenen Diagnoseaufwand sowie anteilige Verwaltungskosten. Üblich sind Kosten in Höhe von 75,00 Euro (in Worten: Fünfundsiebzig Euro), netto. Sollte es absehbar sein, dass höhere Kosten anfallen, werden die seitens „Cartronic“ dem Auftraggeber rechtzeitig vorher mitgeteilt und eine Freigabe verlangt.
13.4 Wird ein Produkt unaufgefordert zur Überholung /Reparatur an „Cartronic“ geliefert, das nicht von „Cartronic“ repariert oder überprüft werden kann, wird das Gerät ohne weitere Diagnose und ohne Test zur Entlastung an den Versender zurückgeschickt. Dem Einsender werden 30,00 Euro (in Worten: dreißig Euro), netto an Bearbeitungskosten in Rechnung gestellt.

14. Stornierungen
14.1 Eine Stornierung durch den Auftraggeber ist nur mit Zustimmung von „Cartronic“ möglich.
14.2 Im Falle einer Stornierung gehen die Rückversandkosten sowie die angefallenen Verwaltungskosten in Höhe von 30,00 Euro(in Worten: dreißig Euro), netto zu Lasten des Auftraggebers.
14.3 Sollten seitens „Cartronic“ bereits im Laufe der Reparatur, Kosten für Lohn und Ersatzteile angefallen sein, gehen auch diese zu Lasten des Auftraggebers, der den Auftrag storniert hat. Nicht verbaute Spezialersatzteile die zur Reparatur angeschafft wurden, werden zusammen mit dem Gerät zurück an den Auftraggeber gesandt und berechnet.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Auf jeden Vertrag und jede Streitigkeit zwischen „Cartronic“ und dem Auftraggeber findet deutsches Recht Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts werden ausgeschlossen. Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist das Amtsgericht in 51645 Gummersbach.

16. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder des eigentlichen Vertrages unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine andere, ihr wirtschaftlich und rechtlich soweit wie möglich gleichkommende Bestimmung zu ersetzen.

Stand: Februar 2021